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Das BFSG und Ihre Website

Ein nüchterner Überblick: für wen das Gesetz gilt, woran gemessen wird, wer prüft — und was beim Thema Abmahnung tatsächlich geklärt ist und was nicht.

Worum es geht

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die europäische Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um. Es gilt seit dem 28. Juni 2025. Für Websites gibt es keine allgemeine Übergangsfrist.

Für wen es gilt

Erfasst sind bestimmte Produkte und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Der Kern: Online wird ein Verbrauchervertrag angebahnt oder geschlossen. Typische Fälle sind

  • Online-Shops für Verbraucherinnen und Verbraucher
  • Buchungs- und Ticketportale
  • Onlinebanking und andere Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • Telekommunikationsdienste
  • E-Books und die zugehörige Software
  • Teile des Personenverkehrs

Wen es eher nicht betrifft

  • Reine Darstellungs- und Kontaktseiten von Unternehmen, die ihre Leistung persönlich erbringen — die Handwerkerseite ohne Onlinebestellung.
  • Reines Geschäft zwischen Unternehmen ohne Verbraucherbezug.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Sie greift nur, wenn beides zutrifft: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz beziehungsweise Bilanzsumme. Und sie gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer eine der beiden Schwellen überschreitet, fällt aus der Ausnahme heraus.

Der Maßstab

Gemessen wird an WCAG 2.1 Stufe AA beziehungsweise der europäischen Norm EN 301 549. Deren Kapitel 9 übernimmt die WCAG-Erfolgskriterien unverändert — was Sie in unseren Berichten als „WCAG 1.1.1" sehen, ist dort „9.1.1.1".

Wer prüft

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie ist seit Ende September 2025 operativ tätig. Sie wird auf Beschwerde hin aktiv und prüft zusätzlich risikobasiert von sich aus — man muss also nicht angezeigt worden sein, um geprüft zu werden.

Der Bußgeldrahmen des BFSG reicht bis 100.000 Euro, gestaffelt nach Schwere des Verstoßes.

Und die Abmahnungen?

Hier ist Zurückhaltung angebracht, und wir halten uns daran, auch wenn es sich schlechter verkauft.

Es gibt Abmahnwellen — einzelne Kanzleien verschicken seit 2025 Schreiben mit Forderungen im Bereich einiger hundert bis mehrerer tausend Euro. Aber: Ob das BFSG überhaupt eine Marktverhaltensregel im Sinne des Wettbewerbsrechts ist, hat bislang kein Gericht entschieden. Ohne diese Einordnung fehlt privaten Abmahnungen die Grundlage. Viele Fachanwältinnen und Fachanwälte für IT-Recht halten die laufenden Abmahnungen deshalb für angreifbar. Erste Urteile werden erwartet.

Was das für Sie heißt: Wer Ihnen Barrierefreiheit mit dem Argument „Abmahngefahr" verkauft, verkauft Ihnen etwas auf einer ungeklärten Rechtsgrundlage. Der belastbare Grund ist die Marktüberwachung — und, weniger juristisch, aber genauso real: Ein nennenswerter Teil Ihrer Kundschaft kann bei Ihnen heute nicht kaufen.

Die Informationspflicht

Neben der technischen Barrierefreiheit verlangt das Gesetz, dass Sie über die Barrierefreiheit Ihrer Dienstleistung informieren. Das ist der Punkt, der von außen am leichtesten zu prüfen ist — auch für eine Marktüberwachungsstelle, die eine Stichprobe zieht. Wer nichts dazu veröffentlicht hat, fällt zuerst auf.

Was Sie jetzt konkret tun können

  1. Prüfen, ob und mit welchen Teilen Ihres Angebots Sie überhaupt betroffen sind.
  2. Den technischen Stand erheben — vor allem entlang der Kaufstrecke.
  3. Die blockierenden Befunde zuerst beheben: Tastaturbedienung, Formulare, Kontraste.
  4. Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen und einen Meldeweg angeben.
  5. Nach jeder größeren Änderung erneut prüfen — der Zustand ist kein Dauerzustand.

Angaben zur Rechtslage nach bestem Wissen, Stand August 2026, ohne Gewähr. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Wo stehen Sie heute?

Der kostenlose Check beantwortet beides: ob das Gesetz für Sie gilt und was auf Ihrer Seite im Weg steht.

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